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   OLG Karlsruhe, 11.07.2019 - 1 Ws 170/19   

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https://dejure.org/2019,22516
OLG Karlsruhe, 11.07.2019 - 1 Ws 170/19 (https://dejure.org/2019,22516)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2019 - 1 Ws 170/19 (https://dejure.org/2019,22516)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 170/19 (https://dejure.org/2019,22516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 121 Abs 1 StVollzG, § 464b S 1 StPO
    Kostenfestsetzungsverfahren bei gerichtlichen Entscheidungen nach Strafvollzugsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 121 ; StPO § 464b
    Kostenfestsetzung; notwendige Auslagen; Rechtsanwaltsvergütung; Strafvollzug; Kostengrundentscheidung

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 121 ; StPO § 464b
    Anwendbarkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens im Rahmen von gerichtlichen Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.10.2017 - 2 BvR 821/16

    Erstattung von Schreibauslagen im strafvollzugsrechtlichen Verfahren (allgemeiner

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2019 - 1 Ws 170/19
    Damit ist für die Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wozu gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auch die Gebühren und die nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstattenden Auslagen eines Rechtsanwalts gehören, das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO anzuwenden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04. Oktober 2017 - 2 BvR 821/16 -, juris; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 121 Rn. 18).
  • BGH, 24.07.1996 - 2 StR 150/96

    Kostenentscheidung - Nachtrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2019 - 1 Ws 170/19
    Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO bindend und jeder Abänderung oder Ergänzung entzogen, selbst wenn sie fehlerhaft ist (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 464b Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62 Aufl. 2019, § 464b Rn. 1; vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 352).
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